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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich und für sämtliche mit uns geschlossenen Vereinbarungen, sofern nicht ausdrücklich abweichende Vereinbarungen getroffen worden sind. Abweichende Bedingungen des Bestellers verpflichten uns nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

 

A. Bestellung und Lieferung

1. Angebote sind freibleibend. Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Inhalt und Umfang unserer Lieferpflicht ergeben sich ausschließlich aus diesem Vertrag; maßgeblich ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Öffentliche Äußerungen eines Herstellers, seiner Gehilfen oder von uns werden nur Bestandteil der Leistungsbeschreibung, wenn in diesem Vertrag ausdrücklich darauf Bezug genommen wird. Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Bei telefonischer Auftragserteilung trägt der Besteller die Verantwortung für die Richtigkeit der einzelnen Angaben.

 

2. Lieferzeiten sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich fest zugesagt werden. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Angabe von Lieferfristen, die gegebenenfalls stets vom Tage der Auftragsbestätigung an laufen, erfolgt unter dem Vorbehalt vertragsgemäßer Mitwirkung des Bestellers. Vereinbarte Lieferzeiten und Termine sind eingehalten, wenn die Ware bis zum Ende der Lieferfrist das Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist. Teillieferungen und –rechnungen sind zulässig, soweit dies dem Besteller zumutbar ist.

 

3. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt und unter Einsatz von angemessenen Mitteln nicht abwenden können, gleichviel, ob diese Umstände bei uns oder bei unseren Zulieferern eingetreten sind. Als solche gelten beispielsweise Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Fehlen von geeigneten Transportmitteln sowie im Fall von Streik und Aussperrung. Wir werden dem Besteller solche Hindernisse unverzüglich mitteilen. Der Besteller behält das Recht, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die Aufhebung des Vertrages zu erklären.

 

4. Bei einem unberechtigten Rücktritt vom Vertrag, einer unberechtigten Kündigung oder Verhinderung der Vertragsdurchführung durch den Besteller ist dieser zur Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes von 30% des Auftragswertes verpflichtet, es sei denn, er führt den Nachweis, dass ein Schaden wesentlich niedriger liegt. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt uns vorbehalten.

 

B. Versand und Gefahrenübergang

1. Lieferung erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist, ab Werk bzw. Lager.

 

2. Ein Versand erfolgt stets – auch bei frachtfreier Lieferung – auf Gefahr des Bestellers. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Übergabe an den ersten Beförderer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers, auf den Besteller über, ohne dass es hierzu einer Anzeige bedarf.

 

C. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Es werden die am Tag der Bestellung gültigen Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. Die Preise verstehen sich ab Werk bzw. Lager zuzüglich Frachtkosten. Bei Lieferungen, die mindestens vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, behalten wir uns vor, die am Liefertage gültigen Preise zu berechnen.

 

2. Alle Rechnungen sind zahlbar netto ohne Skonto spätestens bei Lieferung. Die Annahme von Schecks oder Wechseln erfolgt zahlungshalber, sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Wir sind berechtigt, Scheck- oder Wechselzahlungen zurückzuweisen.

3. Bei Zielüberschreitung ist der Besteller zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank p.a. verpflichtet, es sei denn, er führt den Nachweis, dass ein Schaden wesentlich niedriger liegt. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

 

4. Der Besteller kann uns gegenüber nur mit rechtskräftigen oder unstreitigen Gegenforderungen aufrechnen, seine Leistungen verweigern oder sie zurückhalten.

 

5. Bei Zahlungsschwierigkeiten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Scheckprotest, sind wir berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offenstehenden – auch gestundeten – Rechnungsbeträge fällig zu stellen, und Barzahlung gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Schecks oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

 

D. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Besteller unser Eigentum (Vorbehaltsware).

 

2. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltswaren zu veräußern, sofern eine solche Veräußerung in seinem Betrieb zu den normalen Geschäften gehört. Eine Verpfändung, Sicherheitsübereignung oder Sicherungsabtretung ist ihm nicht gestattet. Der Besteller ist verpflichtet, unsere Rechte als Vorbehaltsverkäufer beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns ab, wir nehmen die Abtretung schon jetzt an.

 

3. Der Besteller ist verpflichtet, uns unverzüglich Mitteilung von allen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Vorbehaltsware zu machen, uns Abschriften von Pfändungsprotokollen bzw. Pfändungsverfügungen zu übersenden und alles zu unternehmen, um die Durchführung der Zwangsvollstreckung abzuwenden. Der Besteller hat die Kosten der Beseitigung von Vollstreckungsmaßnahmen sowie die Kosten eines etwaigen Interventionsprozesses zu tragen. Dem Besteller ist untersagt, mit seinen Abnehmern Abreden zu treffen, die unsere Rechte beeinträchtigen könnten. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferten Vorbehaltswaren auf seine Kosten gegen Feuer, Einbruch, Diebstahl und Wasserschäden versichern zu lassen.

 

4. Wir sind berechtigt, die Befugnis zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen zu widerrufen, sobald der Besteller in Zahlungsverzug gerät oder Umstände bekannt werden, welche seine Kreditwürdigkeit mindern. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, sämtliche zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen einschließlich der zur Durchsetzung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und seinen Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.

 

5. Bei Zahlungsverzug oder anderem vertragswidrigen Verhalten des Bestellers sind wir auch ohne vorherige Fristsetzung berechtigt, zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Zwecks Zurücknahme der Ware gestattet uns der Besteller unwiderruflich, seine Geschäfts- und Lagerräume ungehindert zu betreten und die Vorbehaltsware mitzunehmen.

 

6. Eine etwaigen Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den übrigen Waren zu. Erwirbt der Besteller Alleineigentum an der neuen Sache, räumt er uns das Miteigentum ein und verwahrt die Sache unentgeltlich für uns. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit anderen Waren weiterveräußert wird.

 

7. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

 

E. Gewährleistung

1. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware bei Anlieferung unverzüglich zu untersuchen und äußerlich erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich mitzuteilen; verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich mitzuteilen. Beanstandungen der Ware sind in jedem Fall vor Verarbeitung oder Weiterveräußerung der gelieferten Ware schriftlich mitzuteilen und unsere Weisungen abzuwarten.

 

2. Aus Sachmängeln, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware zu dem uns erkennbaren Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigten, kann der Besteller keine Rechte herleiten.

 

3. Weist die Ware bei Gefahrübergang einen Sachmangel auf, so sind wir zur Nacherfüllung durch Ersatzlieferung berechtigt und verpflichtet. Sofern die Nacherfüllung endgültig fehlschlägt, in einer vom Besteller gesetzten angemessenen Frist nicht erfolgt oder verweigert wird, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, eine dem Mangelunwert entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder – in den Grenzen der folgenden Absätze – Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

 

4. Führt ein Sachmangel oder eine andere Pflichtverletzung zu einem Schaden, so haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern es sich um einen Personenschaden handelt, der Schaden unter das ProdHaftG fällt oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

 

5. Sofern der Schaden auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, haften wir im Übrigen nur für den vertragstypischen Schaden.

 

6. Weitergehende vertragliche und deliktische Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind und für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers, es sei denn, unsere leitenden Angestellten handeln vorsätzlich oder grob fahrlässig.

 

7. Im Falle der Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht oder eines schon bei Vertragsschluss bestehenden Leistungshindernisses (§§ 311 Abs. 2, 311a BGB) beschränkt sich unsere Ersatzpflicht auf das negative Interesse.

 

8. § 478 BGB bleibt unberührt.

 

F. Verjährung der Mängelansprüche

1. Der Nacherfüllungsanspruch des Bestellers, das Recht auf Rücktritt und Minderung sowie Schadensersatz verjähren vorbehaltlich der §§ 202, 438 Abs. 3, 479 BGB in einem Jahr ab Ablieferung der Ware.

 

2. Für Ansprüche aus dem ProdHaftG und in Fällen von Vorsatz bleibt es bei der gesetzlichen Verjährung.

 

G. Schlussbestimmungen

1. Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht.

 

2. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten einschließlich Scheck- und Wechselklagen und Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Sitz.

AGB Stand 12.2020

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